Schulrecht

Können Kinder wegen Urlaub von der Schule befreit werden?

Die günstigsten Urlaubsangebote haben ihren Beginn oder ihr Ende meist außerhalb der Ferienzeit. Für Eltern mit kleinerem Geldbeutel stellt sich daher die Frage, ob sie ihr schulpflichtiges Kind für die Urlaubsreise von der Schule nehmen können.

Genehmigung der Schule erforderlich

Damit nicht gegen die Schulpflicht des Kindes verstoßen wird, muss eine Befreiung von Schultagen bei der Schule beantragt und von dieser genehmigt werden. Bei kurzen Befreiungen von ein bis drei Schultagen sollte der Klassenlehrer vorher gefragt werden, da in manchen Schulen bei kurzen Zeiträumen auch der Klassenlehrer befugt ist, Befreiungen zu genehmigen. Längere Befreiungen muss die Schulleitung genehmigen.

Der Freistaat Bayern hat beispielsweise nach Art. 20 Abs. 3 S. 1 BaySchO geregelt, dass nur auf schriftlichen Antrag und in begründeten Ausnahmefällen eine Befreiung vom Schulbesuch genehmigt wird. Allerdings variieren die Voraussetzungen von Bundesland zu Bundesland. Grundsätzlich gilt aber, dass nur besondere Anlässe wie eine Beerdigung, eine Hochzeit naher Angehörige oder bestimmte sportliche Wettkämpfe befreiungswürdig sind.

Der Verwaltungsgerichtshof (VGH) Baden-Württemberg hat entschieden, dass wirtschaftliche Gesichtspunkte, z. B. die Tatsachen, dass der Urlaub außerhalb der Schulferien günstiger sei oder der Urlaub eine Bildungsreise darstelle, keine Begründung für eine Befreiung von der Schulpflicht liefern (VGH Baden-Württemberg, Beschluss v. 25.02.2005, AZ.: 9 S 2735/04).

Wer ohne Genehmigung in den Urlaub fliegt, den kann der Schnäppchen-Urlaub teuer zu stehen kommen, denn es droht ein empfindliches Bußgeld, das in Berlin bis zu 2500 € betragen kann. Der Bundesgerichtshof (BGH) hat sogar entschieden, dass im Extremfall das Sorgerecht entzogen werden kann, wenn das Kind ohne Genehmigung immer wieder der Schule fernbleibt (BGH, Beschluss v, 11.09.2007, AZ.: XII ZB 41/07).

Keine falschen Atteste

Keinesfalls sollte man eine Krankheit des Kindes vorschieben. Mag auch ein ärztliches Attest beschafft werden, bürdet man seinem Kind die Last auf, das Lügengebäude in der Schule aufrechtzuerhalten. Fliegt der Schwindel auf, hat das Kind am meisten darunter zu leiden und den Eltern droht zudem ein empfindliches Bußgeld.

Mittlerweile prüft sogar die Bundespolizei in Stichproben auf Flughäfen, ob die Eltern die Genehmigung der Schule vorweisen können. Eine Krankheit des Kindes können die Eltern in diesem Fall nicht als Entschuldigung vorschieben: Denn wenn das Kind eine Flugreise antreten kann, dann kann es auch die Schule besuchen.

Fazit: Ohne Genehmigung der Schule sollte kein Urlaub außerhalb der Schulferien angetreten werden. Eine Krankheit des Kindes sollte man nicht vorschieben, sonst droht ein Bußgeld.

(VGH Baden-Württemberg, Beschluss v. 25.02.2005, AZ.: 9 S 2735/04)

(BGH, Beschluss v. 11.09.2007, AZ.: XII ZB 41/07)

 

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